30.10.2009

Satzung (vom 1.10.2009)

SATZUNG

des Vereins Karlsbader Juristentage

abgekürzt "KJT"

Art. I

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.         Der Verein Karlsbader Juristentage - Vereinigung tschechischer, deutscher, slowakischer und österreichischer Juristen - ist als Verein gemäß Vereinsgesetz CZ Nr. 83/1990 Slg. gegründet.

2.         Der Name des Vereins lautet "Verein Karlsbader Juristentage - Vereinigung tschechischer, deutscher, slowakischer und österreichischer Juristen".

3.         Sitz des Vereins ist Prag.

4.         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Art. II

Zweck des Vereins

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er widmet sich dem Gedanken der Völkerverständigung; insbesondere fördert er die Beziehungen der juristischen Fachöffentlichkeit in der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Slowakischen Republik und der Österreichischen Republik; eingeschlossen ist die Förderung und Rechtsvergleichung, Theorie und Praxis. Der Verein verfolgt diese Zwecke insbesondere durch:

a)        Vergleich der Rechtssysteme der Tschechischen Republik, der   Bundesrepublik Deutschland, der Slowakischen Republik und der        Österreichischen Republik;

b)        Vergleich dieser Rechtssysteme im Hinblick auf die           Harmonisierungsbestrebung der Europäischen Union;

c)        Erarbeitung von Vorschlägen im Rahmen rechtspolitischer Initiativen.

2.         Der Zweck wird insbesondere auch umgesetzt durch die:

a)        Veranstaltung der "Karlsbader Juristentage" und sonstiger Konferenzen und       Tagungen,

b)        Zusammenarbeit mit staatlichen, halbstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen      der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der      Slowakischen Republik und der Österreichischen Republik, sowie der    Europäischen Union in allen rechtspolitischen Fragen;

c)        Information der Medien über rechtliche, insbesondere wirtschaftsrechtliche         Probleme und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen im Rahmen der        tschechischen, deutschen, slowakischen und österreichischen        Partnerschaft;

d)        Beratung und Unterstützung der Mitglieder des Vereins in allen vorstehend          umschriebenen Aufgabenfeldern.

3.          Die Förderung des Vereinszwecks erfolgt auf ehrenamtlicher Basis. Dem Vorstand bleibt das Recht vorbehalten, in Durchführung und Erledigung organisatorischer und verwaltungstechnischer Angelegenheiten Vertragsbeziehungen zu begründen.

Art. III

Vereinsmitglieder

1.          Mitglieder dieses Vereins können natürliche Personen sein, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen ständigen Wohnsitz in einem der Mitgliedsländern der Europäischen Union haben, vorausgesetzt, sie üben einen juristischen Beruf aus oder bereiten sich auf die Ausübung eines solchen vor.

2.          Mitglieder des Vereins können auch juristische Personen werden, die ihren Sitz in einem der Mitgliedsländer der Europäischen Union haben, wie insbesondere Rechtsanwaltskammern oder sonstige repräsentative Berufsvertretungen, Universitäten, Juristische Fakultäten und Fachinstitute an Juristischen Fakultäten sowie juristische Fachverlage.

3.          Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

4.          Die Mitgliedschaft entsteht durch die Vorstandsentscheidung über die Aufnahme als Mitglied aufgrund der schriftlichen Anmeldung des Bewerbers um die Mitgliedschaft.

5.          Abweichend von den Vorständen werden die Mitglieder der Tschechischen Sektion des Vereins Karlsbader Juristentage - Vereinigung deutsch- tschechisch- slowakischer Juristen (Karlsbader Juristentage - Vereinigung deutscher, tschechischer und slowakischer Juristen) durch einfache schriftliche Erklärung an den Vorstand als Mitglieder des Vereins aufgenommen, ohne dass es eines besonderen Vorstandsbeschlusses bedarf.

Art. IV

Beendigung der Mitgliedschaft

1.          Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

2.          Der Austritt aus dem Verein erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand.

3.          Ein Mitglied kann bei grob schuldhafter Verletzung des in Art. II dieser Satzung aufgeführten Vereinszwecks aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Art. V

Mitgliedsbeitrag

1.          Der Mitgliederversammlung bleibt es vorbehalten, den Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen zu erheben.

2.          Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen wird vom Vorstand für Aufnahme des Mitglieds vereinbart; der jährliche Beitrag liegt zwischen € 500,00 bis € 5.000,00.

3.          Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.3. eines jeden Kalenderjahres fällig.

Art.VI

Vereinsorgane

1.          Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand sowie

- der Geschäftsführer sowie

- die jeweils ernannten Rechnungsprüfer.

2.          Die Ausübung einer Organtätigkeit des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich; ein Anspruch auf Entgelt oder Ersatz des für den Verein erbrachten Zeit- und Arbeitsaufwandes besteht nicht.

3.          Die Tätigkeit des Geschäftsführers ist entgeltlich.

Art. VII

Mitgliederversammlung

1.          Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.

2.          Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

3.          Für die nachfolgenden Angelegenheiten ist die Mitgliederversammlung ausschließlich zuständig:

a)        Annahme und Billigung des Jahresberichts des Vorstandes;

b)        Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

c)        Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für natürliche Personen;

d)        Bestellung und Abberufung der Rechnungsprüfer;

e)        Entlastung des Vorstandes;

f)         Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins.

4.          Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von  3/4 der Stimmen aller Mitglieder. Alle anderen Abstimmungen bedürfen des einfachen Mehrheitsbeschlusses der Anwesenden.

5.          Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder sie mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt. Spätestens einen Monat nach Zugang einer solchen Bitte muss der Vorstand ihr nach Art. VIII Abs. 2 entsprechen.

Art. VIII

Einberufung der Mitgliederversammlung

1.          In der Regel findet die Mitgliederversammlung einmal jährlich aus Anlass der Konferenz "Karlsbader Juristentage" statt.

2.          Der Vorstand ist verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens 3 Wochen vor deren Abhaltung auf den Webseiten des Vereins bekannt zu machen sowie per E-Mail an die bekannten aktuellen E-Mail-Adressen der Vereinsmitglieder zu übermitteln. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben; im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung ist der Entwurf der zu ändernden Satzungsbestimmungen der Einladung beizufügen.

Art. IX

Leitung und Verlauf der Mitgliederversammlung

1.          Der Präsident des Vereins leitet die Mitgliederversammlung; ist er verhindert, dann ist jedes weitere Mitglied des Vorstands berechtigt, die Mitgliederversammlung zu leiten.

2.          Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3.          Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind mit einer Frist von mindestens 14 Tagen im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.

4.          Soweit keine geheime Abstimmung beantragt wird, sind alle Abstimmungen öffentlich durch Handzeichen.

5.          Vor Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand einen Schriftführer. Dieser fertigt ein Protokoll über alle Beschlüsse an, die auf der Mitgliederversammlung gefällt werden; er stellt auch sicher, dass ein Teilnehmerverzeichnis erstellt wird. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie von 2 Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

Art. X

Vorstand

1.          Der Vorstand hat 7 Mitglieder und wählt den Vorstandsvorsitzenden mit dem Titel "Präsident", den Ersten Stellvertreter mit dem Titel "Vizepräsident", den Vorstandsmitglied mit dem Titel "Generalsekretär" und eventuell anderen Stellvertreter.

2.          Soweit tunlich, soll mindestens jeweils ein Vertreter der tschechischen, deutschen, slowakischen und österreichischen Juristen bzw. ein Jurist als Mitglied des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden, der von einem die Berufsvertretung (Rechtsanwaltskammer der Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Österreichischen Republik) repräsentierenden Vereinsmitglied vorgeschlagen wurde.

3.          Der Präsident, der Vizepräsident und der Generalsekretär des Vereins sind als Mitglieder des Vorstandes zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Vereins in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten befugt. Es gilt der Grundsatz der Einzelvertretung, ausgenommen bleibt die Regelung nach Art. XI Abs. 5 dieser Satzung.

4.          Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser ist festzulegen, welche einzelnen Aufgaben die Mitglieder des Vorstandes wahrnehmen sollen; die Regelung von Abs. 2 und Abs. 3 bleibt unberührt.

5.          Etwaige Beschlüsse des Vorstandes im Rahmen der Geschäftsführung  werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Art. XI

Geschäftsführer

1.          Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen.

2.          Der Geschäftsführer ist berechtigt und zugleich auch verpflichtet, an allen Sitzungen und sonstigen Verhandlungen des Vorstandes teilzunehmen.

3.          Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gerichtliche und außergerichtlich selbständig zu vertreten, jedoch nur, soweit es um die laufenden Geschäfte des Vereins geht.

4.          Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über seine Geschäftsführungstätigkeit gegenüber dem Vorstand Rechenschaft zu erteilen.

5.          Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein dem Vereinsvermögen angemessenes Entgelt. Dieses wird von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes beschlossen und für die Dauer von jeweils zwei Jahren festgesetzt.

Art. XII

Amtszeit des Vorstandes

1.          Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre; eine Wiederwahl für jeweils 3 Jahre ist zulässig.

2.          Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der Vorstand in seinem Amt. Es sei denn, der Vorstand ist aus dem Verein ausgetreten.

Art. XIII

Beratendes Gremium

1.          Der Vorstand hat das Recht, ein Beratendes Gremium aus Persönlichkeiten zu bilden, die dem Verein aufgrund ihrer Fachkenntnisse im Recht der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Slowakischen Republik und der Österreichischen Republik sowie dem Recht der Europäischen Union beratend, freiwillig und ehrenamtlich zur Seite stehen können und wollen.

2.          Das Beratende Gremium soll nicht mehr als 15 Mitglieder zählen. Den Mitgliedern des Beratenden Gremiums kann für ihre Tätigkeit in Ausnahmefällen die Reisekostenerstattung gewährt werden.

3.          Das Beratende Gremium tritt mindestens einmal jährlich zusammen; es wird vom Vorstand einberufen. Seine Sitzung ist informell und hat lediglich einen empfehlenden Charakter. Die Sitzungen werden von einem hierzu beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.

4.          Die beratende Tätigkeit gemäß Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf die fachliche und thematische Gestaltung der "Karlsbader Juristentage" sowie sonstiger Konferenzen und Tagungen, die der Verein durchführt.

Art. XIV

Rechnungsprüfer

1.          Die Mitgliederversammlung ist verpflichtet, zwei Rechnungsprüfer zu wählen.

2.          Liegt das Bruttoeinkommen des Vereins unter 2.000.000,00 CZK jährlich, ist nur ein Rechnungsprüfer zu wählen.

3.          Den Rechnungsprüfern stehen bei ihrer Tätigkeit das Recht auf Auskunftserteilung und sonstige Rechte entsprechend der Zuständigkeit des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft gemäß Gesetz Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch zu.

4.          Die Rechnungsprüfer sind gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Art. XV

Vereinsvermögen

1.          Die Mittel des Vereins dürfen lediglich zu den in dieser Satzung festgelegten Zwecken verwendet werden.

2.          Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuschüsse aus den Vereinsmitteln; keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unangemessen hohe Auslagenerstattung begünstigt werden, d. h. die Begünstigung bezieht sich auch auf die Erstattung von Hotel- und Reisekosten, wie sie nach dem tschechischen Gesetz über die vorstehende Kostenerstattung als uneingeschränkt abzugsfähige steuerliche Aufwendungen zulässig sind.

3.          Ein Ersatz des für den Verein seitens der Vereinsmitglieder erbrachten Zeit- und Arbeitsaufwandes ist ausgeschlossen. Dies bezieht sich nicht auf etwaige durch den Vorstand vorab mit einem für alle Personen einheitlich zu bestimmenden Pauschbetrag unter Ausschluss der Reisekostenerstattung festzusetzende Autorenhonorare für die Vortragsbeiträge auf den Konferenzen des Vereins.

Art. XVI

Auflösung des Vereins

1.          Das Vermögen des Vereins wird bei seiner Auflösung oder bei Erlöschen seines bisherigen Zwecks auf den Nachfolgeverein übertragen, vorausgesetzt der Zweck des Nachfolgevereins ist ähnlich dem in Art. 2 dieser Satzung genannten Zweck.

2.          Trifft dies nicht zu, dann fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Tschechische Rechtsanwaltskammer in Prag und an die Notariatskammer der Tschechischen Republik in Prag. Diese sind verpflichtet, das Vereinsvermögen auch künftig im Sinn Art. II der Satzung zu verwenden.

Art. XVII

Gültigkeit und Wirksamwerden der Satzung

1.          Diese Satzung tritt bei Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ist, soweit erforderlich, vom zuständigen Vereinsregister in Prag zur Genehmigung durch Eintragung

zuzuleiten. Prag, 1.10.2009  

XXXI. Karlsbader Juristentage